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2016 wurde unser Kläger monatelang observiert – neben ihm auch Begleitpersonen. Der Grund für die unverhältnismäßige Maßnahme: u.a. ein festgestelltes Pfefferspray bei einer Kontrolle. Das reicht für den schwerwiegenden Grundrechtseingriff nicht aus, entschied jetzt das VG Berlin.

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Das Berliner Polizeigesetz verstößt gegen #Grundrechte. Es ist zu unbestimmt & sieht keine richterliche Anordnung der Observation vor. Das verstößt gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, wie das Bundesverfassungsgericht schon 2016 zum #BKAGesetz entschieden hat.

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