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2016 wurde unser Kläger monatelang observiert – neben ihm auch Begleitpersonen. Der Grund für die unverhältnismäßige Maßnahme: u.a. ein festgestelltes Pfefferspray bei einer Kontrolle. Das reicht für den schwerwiegenden Grundrechtseingriff nicht aus, entschied jetzt das VG Berlin.
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