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Piedro@piedro.bsky.social |
Wenn der "Kunde" wohnungslos, und die Unterkunft angemessen, braucht es keine Kostenzusicherung. Bei einem Erstantrag meines Wissens eh nicht. Die Miete wird vermutlich bei Einzug fällig. Der Anspruch besteht dem Grund nach. Also gleich Antrag auf Vorschuss, §42 SGB 1. Bei Pauschalmiete ->
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