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Bijan Moini@bijanmoini.de |
Zur Missachtung des Rechtsstaats schreibt das Gericht, es müsse darauf nicht näher eingehen, weil der Verdacht sich schon auf die anderen Aspekte stützen lasse. Das spricht dafür, dass die Tatsachengrundlage da sehr dünn ist, ja. Auch die Demokratiefeindlichkeit scheint nicht gut belegt.
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