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Die gerade genannten Personengruppen fallen nicht darunter, und laufen daher Gefahr, dauerhaft von der Möglichkeit einer Einbürgerung ausgeschlossen zu werden.
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Die gerade genannten Personengruppen fallen nicht darunter, und laufen daher Gefahr, dauerhaft von der Möglichkeit einer Einbürgerung ausgeschlossen zu werden.
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RAV
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Auch der Hinweis auf die Härtefallklausel bei der Ermessenseinbürgerung in § 8 Abs. 2 StAG führt nicht weiter, da es fernliegend ist, anzunehmen, dass die Behörden in allen diesen Fällen eine „besondere Härte“ sehen werden.
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