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Ulrike Wagener

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Meinen Sie von den Behandler*innen oder den Behörden? Im einzelnen kann ich Ihnen das nicht beantworten. Generell ist es jedoch so, dass gesetzlich vermutet wird, dass einer „Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen“ (§ 60a Abs. 2c AufenthG).

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Beides

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Ulrike Wagener's avatar Ulrike Wagener @ulrikew.bsky.social
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Nur lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankungen, die sich durch eine Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, sollen berücksichtigt werden (§ 60 Absatz 7 Satz 3 AufenthG)

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