gerichtlichen Kontrolle entzogen und den Behörden überlassen werden, halten wir den Vorschlag auch im Hinblick das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG für verfassungsrechtlich bedenklich.
Aus unserer Sicht wird das erklärte Ziel einer Beschleunigung von Asylverfahren mit diesen Vorschlägen kaum erreicht werden können. Asylverfahren sind schon jetzt mindestens bis an den Rand des verfassungs- und europarechtlich Zulässigen auf Beschleunigung ausgerichtet.