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gerichtlichen Kontrolle entzogen und den Behörden überlassen werden, halten wir den Vorschlag auch im Hinblick das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG für verfassungsrechtlich bedenklich.

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Aus unserer Sicht wird das erklärte Ziel einer Beschleunigung von Asylverfahren mit diesen Vorschlägen kaum erreicht werden können. Asylverfahren sind schon jetzt mindestens bis an den Rand des verfassungs- und europarechtlich Zulässigen auf Beschleunigung ausgerichtet.

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