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Leider werden zugleich auch die Voraussetzungen für eine Einbürgerung so weit angehoben, sodass eine Einbürgerung für einige Leute auch deutlich schwerer, wenn nicht gar dauerhaft unmöglich wird. Hierbei fällt insbesondere die Neufassung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG ins Gewicht.
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